DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF für Menschenrechte hat am 5. September 2017 festgestellt, dass es unzulässig ist, einen Arbeitnehmer zu entlassen, weil die Überwachung seines E-Mail Verkehrs ergeben hat, dass er mehrfach private E-Mails mit Angehörigen ausgetauscht hat.
Anlass war eine Beschwerde eines rumänischen Bürgers. Er war drei Jahre in einer privaten Gesellschaft als Ingenieur angestellt. Er wurde gekündigt, weil entdeckt wurde, dass er mehrfach private E-Mails mit Angehörigen ausgetauscht hatte, die einen vertraulichen Charakter hatten. Dabei hatte der Arbeitgeber kurz zuvor gegenüber seinen Angestellten mitgeteilt, dass eine Angestellte entlassen worden war, weil sie privat Internet, Telefon und Fotokopierer genutzt hatte. Offensichtlich hatte der Arbeitgeber die E-Mail-Kommunikation seiner Mitarbeiter umfassend überwacht.
Vor den nationalen Gerichten war der Beschwerdeführer in allen Instanzen unterlegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass die Mitteilung über die Entlassung einer anderen Mitarbeiterin keine ausreichende Warnung hinsichtlich der betrieblichen Überwachung des E-Mail-Verkehrs sei.
Auch hätten die nationalen Gerichte nicht ausreichend begründet, warum es notwendig war, den E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers so weitreichend zu überwachen. Da die Computernutzung der von Artikel 8 geschützten Privatsphäre und der E-Mail-Verkehr dem von Artikel 8 ebenfalls geschützten Briefverkehr unterliegen, liegt eine Verletzung von Artikel 8 vor.
RA Dr. Florian Fischer