Brisantes Thema Prothetiker: „Die beiden bayerischen Innungen sind hellwach“

Brisantes Thema Prothetiker: „Die beiden bayerischen Innungen sind hellwach“

Viel Furore machte das Editorial in der Ausgabe 1-2 von „das dental labor“ zum Thema Prothetiker. In der Folgezeit erreichten unsere Redaktion diverse Zuschriften. Einige haben wir in den März- und April-Heften abgedruckt. Im Folgenden ein Statement der Innung Nordbayern, das sehr dezidiert auch den gesetzlichen Hintergrund betrachtet.

Der Beruf des Zahnprothetikers oder auch Denturisten kommt unter Zahntechnikern alle paar Jahre auf das Tapet. Vermuten mag man, dass das Thema immer wieder deswegen virulent wird, weil es in Australien, Kanada, den USA, aber auch in Europa (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Malta, Niederlande, Schweiz) Prothetiker gibt, deren Ausbildung stets aus einer Ausbildung zum Zahntechniker und einer anschließenden Zusatzausbildung besteht.

Gemein ist den Denturisten oder Zahnprothetikern der Länder, dass sich das Berufsbild auf die nicht-invasive Behandlung von Patienten beschränkt (Bruxismus, Zahn- und Mundhygiene, herausnehmbare partielle, totale und Implantat getragene Prothesen, Schlaf-Apnoe-Geräte). Teilweise wurde das Berufsbild um die Anfertigungen von Zahnfüllungen, Zahnkronen und Zahnaufhellungen erweitert. Es ist verständlich, dass Zahntechniker sich fragen, warum nicht auch sie (ggf. nach einer Zusatzausbildung) in der Bundesrepublik den Beruf des Zahnprothetikers ausüben dürfen.

Viele Fragen sind offen

Viel wahrscheinlicher aber ist, dass das Thema immer wieder deshalb hochkommt, weil die Berufsvertretungen der Zahntechniker (Innungen, Innungsverbände) zu dem Thema des Zahnprothetikers nie eine abschließende Stellungnahme abgegeben haben und deshalb so viele Fragen offen sind. Die bisher abgedruckten Leserbeiträge zum „Prothetiker“ (das dental labor, Ausgaben 1-2, 3) behandeln das Thema kontrovers. Da ist einmal vom Beruf des Zahnprothetikers die Rede und zum anderen von Assistenzleistungen des Labors für den Zahnarzt.

Letztere, die Assistenzleistungen, haben mit dem Zahnprothetiker nichts zu tun. Es handelt sich um Frondienste der Labore für die Zahnarztpraxis. Unentgeltlich, oft unfreiwillig und meist mit schlechtem Gewissen verbunden, da von der Zahnärzteschaft als strafbar nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) stigmatisiert. Auf Assistenzleistungen wollen wir hier nicht weiter eingehen. Nur so viel:

  1. Die NBZI hat dazu im Jahre 2020 eine ‚Benennungsliste zahntechnischer Assistenzleistungen (BztA)‘ für die Berechnung dieser Leistungen geschaffen.
  2. Die Drohung der Zahnärzteschaft, Labore, die zahntechnische Assistenzleistungen erbringen, machten sich nach dem ZHG strafbar, entspricht der Methode „Haltet den Dieb!“. Tatsächlich, so der Bundesgerichtshof, droht hier dem Zahnarzt die Strafbewehrung des ZHG, denn umgekehrt käme es, so der BGH, zur tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen der Zahntechniker den Anweisungen der Zahnärzte folgen dürfte, ohne gegen das ZHG zu verstoßen (BGH-Urteil vom 21.04.1972 – Az.: I ZR 100/70).

Zum Zahnprothetiker: Das engere Berufsbild des Zahnprothetikers oder Denturisten orientiert sich strikt an der Versorgung fehlender Zähne der ausgeheilten Mundhöhle durch herausnehmbare Zahnprothesen. Fehlende Körperteile – seien es nun Arme, Beine oder Zähne – kann man nicht im medizinisch-biologischen Sinne heilen, und man kann auch nichts lindern, was an Pein von ihnen ausgehen könnte, da sie eben nicht da sind. Man behilft sich mit einer künstlich anzufertigenden Prothese. Darin liegt aber keine Heilung des fehlenden Organs.

Nun sagt aber § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG: Als Krankheit [im Sinne der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten] ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

Diese Norm war ganz im Sinne der Zahnärzte und der durch das ZHG zu Zahnärzten beförderten Dentisten. Und die seinerzeitigen Vorstände der Innungen folgten dem Wortlaut des § 1 ZHG, wohl ohne nachzudenken oder rechtskundigen Rat einzuholen. Wie paralysiert ließen sie die Zahnärzteorganisationen ihre Boykottdrohungen skandieren: Zahntechniker, die am Patienten arbeiten, erhalten keine zahntechnischen Aufträge und werden mit Strafanzeigen überzogen (siehe dazu nur bei Der Spiegel). Den Handwerksmeistern war, wer will es ihnen verübeln, der juristische Unterschied zwischen dem medizinisch-biologisch und dem normativen, sozialen Krankheitsbegriff nicht bekannt. Und offenbar hat sich auch kein Innungsvorstand oder Geschäftsführer die Mühe gemacht, die Gesetzesmaterialien zum ZHG zu sichten.

Gesetzbuch

Zwei unterschiedliche Krankheitsbegriffe

Das ZHG, welches am 31. März 1952 inkraft trat, war am 14. Februar 1952 nach der 2. und 3. Beratung vom Bundestag beschlossen worden. Nach dem Protokoll der 193. Sitzung des Deutschen Bundestages. S. 8.308 ff., hat der Berichterstatter, Dr. Richard Hammer (FDP), unter anderem folgendes vorgetragen:

„Die Vertreter der Zahntechnikerverbände haben […] gefürchtet, dass dieses Einfügen der Worte ‚und des Fehlens von Zähnen‘ die Absicht ausdrücken soll, ihren seitherigen Tätigkeitskreis zu beschneiden. Davon ist gar keine Rede. […] Hätte man die Worte ‚und des Fehlens von Zähnen‘ aus dem Begriff ‚Krankheit‘ herausgenommen, dann hätte man entsprechend § 193 RVO den Krankenkassen die Möglichkeit genommen, Entschädigungen für Zahnersatz ganz oder teilweise, je nach ihrer Satzung, zu gewähren. […] Das ist das einzige Motiv gewesen, das den Ausschuss (gemeint: Ausschuss für Fragen des Gesundheitswesens, 32. Ausschuss) veranlasst hat, darauf zu bestehen, dass der Begriff ‚Fehlen von Zähnen‘ in die Definition des Wortes ‚Krankheit‘ kommt.“

Dr. Richard Hammer

§ 1 ZHG berücksichtigt also die beiden unterschiedlichen Krankheitsbegriffe. Das Fehlen von Zähnen ist nur gesetzlich definiert eine Krankheit. Damit erfüllt es die sozialversicherungs- und versicherungsvertragsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Krankenkassen und Krankenversicherer. Die Versorgung mit einer partiellen oder totalen Prothese ist nach dem ZHG keine Heilbehandlung, außer man würde für die Entscheidung für die Versorgung mit einer Prothese eine zahnmedizinisch-wissenschaftliche Ausbildung bedürfen. Dazu nochmal Dr. Hammer zur damaligen Rechtsprechung:

„[…] Behandlung [ist] diejenige Raterteilung […], deren Voraussetzung der Besitz des ärztlichen Wissens ist. In einem solchen Bescheid steht zum Beispiel, dass das Verpassen einer Plattfußeinlage nur dann Behandlung ist, wenn im Einzelfall dazu ärztliches Wissen Voraussetzung war. Durch diese Tatbestände der Rechtsprechung haben die Zahntechniker unserer Ansicht nach einen ausgiebigen Schutz.“

Dr. Richard Hammer

Die Innungsvorstände (freilich auch die der NBZI) haben im Frühjahr 1952 es versäumt, ggf. auch gerichtlich, für Klarstellung zu sorgen und das Ansinnen der Zahnärzte, die Zahntechniker aus der Versorgung mit partiellen und totalen herausnehmbaren Prothesen zu drängen, zurückzuweisen. Sie haben am Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG geklebt, wonach das Fehlen von Zähnen Krankheit ist, deren Behandlung mithin den approbierten Zahnärzten vorbehalten wäre.

Die Sache ist deshalb enttäuschend, weil die Zahnärzteschaft die Vertreter des Zahntechniker-Handwerks (mittelbar) auf ihren Irrtum aufmerksam gemacht hat. So hat der VDZI mit dem Bundesverband der Deutschen Zahnärzte (BDZ) unter dem Datum des 15. November 1958 das sog. Hamburger Abkommen vereinbart, in welchem der VDZI auf die Eingliederung von Zahnersatz verzichtet und sich verpflichtet, die Zahntechniker im Bundesgebiet darauf hinzuweisen und entsprechend anzuhalten. Der BDZ jedenfalls wusste – sechseinhalb Jahre nach Inkrafttreten –, dass nach dem ZHG den Zahntechnikern das Eingliedern von Prothesen nicht untersagt war.

Fazit

Der Zug ist seit 70 Jahren aus dem Bahnhof raus. Aber die neue zahnärztliche Approbationsordnung, welche die Unterrichtung der zukünftigen Zahnärzte in Zahntechnik nicht länger fortsetzt, wird das Zahntechniker-Handwerk als Systempartner vor neue Anforderungen stellen, was zu ganz neuen Berufsbildern in der dentalen Technologie führen wird. Die beiden bayerischen Zahntechniker-Innungen jedenfalls sind hellwach.

Innung des Zahntechniker-Handwerks Nordbayern, NBZI

Bildquellen: Abb.1 ©Julija, AdobeStockphoto / Abb. 2 ©proDente e. V. / Abb. 3 ©NBZI / Abb. 4 ©proDente e. V.